Berufungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.5.2012, Az. 13 S 200/11

Insolvenzanfechtung ? 133 InsO

„In einem Berufungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.5.2012 (Az. 13 S 200/11) wurde entschieden, dass es für eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO (bzw. die hierfür erforderliche Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners) nicht ausreicht, wenn ein Schuldner einen fälligen Betrag in drei Raten an den vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zahlt.

In den Leitzsätzen des Urteils heißt es:
Der Umstand, dass ein später insolvent gewordener Schuldner auf einen rechtskräftigen Titel nicht sofort gezahlt, sondern die Forderung in drei Raten an den Gerichtsvollzieher beglichen hat, genügt für sich genommen regelmäßig nicht den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Denn einen Erfahrungssatz dahingehend, dass einem Schuldner, der eine Forderung in drei Raten an den Gerichtsvollzieher zahlt, die Zahlungsunfähigkeit droht, gibt es nicht. Vielmehr sind für eine Gesamtbetrachtung weitere tatsächliche Umstände erforderlich, um von einer Kenntnis des Gläubigers i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgehen zu können.“

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